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Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Aufgrund einzelner auf tropenbad.de veröffentlichter Presseberichte wurde der Betreiber dieser Seiten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung verklagt.

Das LG Berlin hat die Klage in einem wesentlichen Punkt abgewiesen. Es folgen Auszüge aus der Urteilsbegründung.

"Der Kläger hat gegen den Beklagten dagegen keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG dahingehend, es zu unterlassen, die noch angegriffenen Äußerungen über seine Verurteilung weiter zu verbreiten, da sie ihn nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.

Die angegriffenen Meldungen über seine Verurteilung wegen Betruges, Untreue und Steuerhinterziehung (...) und seinen Gefängnisaufenthalt sind nicht rechtswidrig.

Gemessen an den aus der o.g. BGH-Entscheidung zitierten Grundsätzen sind die beanstandeten Veröffentlichungen zulässig. Es handelt sich bei der Berichterstattung über die Straftat und die anschließende Verurteilung des Klägers im Jahre 1990 um wahre Tatsachenbehauptungen, und zwar um solche, die die Öffentlichkeit nicht nur 1990, sondern auch nach seiner Haftentlassung im Jahre 1993 interessiert haben und angesichts seiner derzeitigen beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit noch heute für die Öffentlichkeit und die potentiellen Geschäftspartner des Bäderkönigs von Interesse sind.

Was das Recht des Klägers auf Wiedereingliederung in die Gesellschaft anbetrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieses Recht keineswegs schrankenlos gilt. Pressemäßige Erinnerungen an die Straftat des Klägers waren nicht geeignet, seine Resozialisierung in Frage zu stellen oder gar in Gefahr zu bringen. Gegenteiliges teilt der Kläger nicht mit. Aus dem Parallelverfahren xxx, in dem der Kläger auch auf Unterlassung klagt, ist gerichtsbekannt, dass er selbst im Jahre 2010 gegenüber der "xxx Zeitung" zugab, er habe schon drei Monate nach seiner Haftentlassung wieder das erste Bad bauen können. Die bundesweite Berichterstattung über seine Verurteilung hat seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft also nicht gefährdet. Seit seiner Entlassung im Jahre 1993 führt er in Deutschland und Österreich erfolgreich Geschäfte der gleichen Art, die er schon vor seiner Entlassung führte. Nach wie vor ist er der deutsche "Bäder-König". Nach wie vor tritt er für die xxx-Gruppe in Erscheinung, ohne dass er wegen seiner Verurteilung jemals von irgend jemandem zurückgewiesen wurde. Auch, dass er nach den streitgegenständlichen Beiträgen berufliche Nachteile gehabt hätte, teilt der Kläger nicht mit. Er ist also weder sozial ausgegrenzt noch isoliert.

Abgesehen davon hat sich der Kläger -was insbesondere aus dem o.g. Parallelverfahren gerichtsbekannt ist- wiederholt öffentlich zu seiner Straftat geäußert und hat offensichtlich kein großes Problem damit, sich selbst als ehemaliger Straftäter zu outen. Zwar ist er für Publikationen seines Sohnes nicht verantwortlich. Bereits im Jahre 2003 wurde er selbst allerdings mit den Worten "ich habe nichts zu verbergen" in der österreichischen "xxx Zeitung" zitiert. Mag diese lnterviewäußerung auch neun Jahre zurückliegen, hat er schon damals den offenen Umgang mit seiner Straftat betont. Ausweislich einer Mitteilung der "xxx Zeitung" aus dem Jahre 2010 geht der Kläger auch aktuell mit seiner Straftat offen um. Er bietet auf Nachfrage "jedem Gemeinderat" eine beschönigende Version seiner Straftat an ("Eine fehlende Vorsorgerückstellung in meiner eigenen Bank brachte mir den Vorwurf der Steuerhinterziehung und des Betruges sowie 37 Monate Untersuchungshaft in Stammheim hinter Panzerglas ein") und wehrt sich keineswegs gegen eine nochmalige Berichterstattung in ausländischen Medien hierüber. (...)"